08191 129-1361 / -1532
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Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG [Ge0010]

Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis

nach § 2 Gaststättengesetz

Daten Antragsteller
Angaben zum Betrieb
Unterlagen
Zusammenfassung

Hinweis auf erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • IHK-Unterrichtungsnachweis (Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer)
  • Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis (= Grundbuchauszug)
  • Bescheinigungen für das Küchenpersonal über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IFSG)
  • Bescheinigung über Steuersachen des Finanzamtes
  • Pläne (1 Lageplan und 1 Grundriss je Geschoss)
  • Gewerbeanmeldung bei der Betriebssitzgemeinde (nach Erlaubniserteilung)
  • Personalausweis, Reisepass, ggfs. Aufenthaltstitel
  • ggf. Unterlagen zur Außenbewirtungsfläche
  • ggf. Bescheinigung der juristischen Person
  • zusätzliche Unterlagen der juristischen Person
    1. Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    2. Bescheinigung in Steuersachen

Bei einer Neugründung einer juristischen Person ist nur die Eintragung im Handelsregister erforderlich.

 

Die Unterlagen können nachgereicht werden. Eine vollständige Bearbeitung des Antrags kann jedoch erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Format: PDF, JPG, JPEG, PNG (max. Größe: 5 MB; max. 10 MB insgesamt)

Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Landsberg am Lech bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO.

 

Sie können die Datenschutzerklärung nachfolgend aufrufen:

 

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Erst mit Bestätigung des Hinweises zur Datenschutzerklärung ist die Formularbearbeitung möglich.

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Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Sie haben die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

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Hier können Sie das Formular ohne Anmeldung ausfüllen und an das Landratsamt Landsberg am Lech übermitteln.

Hier können Sie das Formular herunterladen, händisch ausfüllen und dem Landratsamt Landsberg am Lech per Post zukommen lassen.

Ihre Daten
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Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID

Bitte wiederholen Sie hier Ihre E-Mailadresse zur Überprüfung der Richtigkeit.

Aufenthalt in den letzten 3 Jahren
In den letzten 3 Jahren selbständig betriebene Gaststätte(n)
Weitere Angaben zur Person
Angaben zum Betrieb/über den Betrieb (auf dem Anwesen)

Der Betrieb ist

Betriebsräume

Geben Sie eine genauere Beschreibung des Raumes an, z.B. Hauptgastraum, Nebengastraum, Getränkelager, Herrentoilette, etc.

Sie können die Übersicht der Betriebsräume auch als Beiblatt hochladen. Bei mehr als 30 Betriebsräumen ist ein Beiblatt in jedem Fall notwendig. Das Upload-Feld finden Sie auf der letzten Seite bei den erforderlichen Unterlagen.

Vorläufige Erlaubnis

Hinweis:
Wegen der notwendigen Einsichtnahme in die Ausweispapiere ist eine persönliche Vorsprache eforderlich.
Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin (Frau Müller 08191/129-1361 Landsberger Süden) oder Frau Pfeffer 08191/129-1532 Landsberger Norden) für eine persönliche Vorsprache. Hierbei können noch vorzulegende Unterlagen besprochen werden. Weiterhin erhalten Sie Informationen zum möglichen Umfang der Gaststättenerlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

Die Bescheinigungen können sowohl von den Gesundheitsämtern als auch von niedergelassenen praktischen Ärzten im In- und Ausland ausgestellt werden, wenn diese vom jeweils zuständigen Gesundheitsamt zur Durchführung der Belehrung ermächtigt worden sind.

Hinweise:

  • Sie müssen ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bei der Wohnsitzgemeinde zur direkten Übersendung an das Landratsamt Landsbergam Lech unter dem Kennwort "Gaststättenerlaubnis" beantragen.
  • Sie müssen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde bei der Wohnsitzgemeinde zur direkten Übersendung an das Landratsamt Landsbergam Lech unter dem Kennwort "Gaststättenerlaubnis" beantragen. Bei juristischen Personen ist ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vom Unternehmen selbst sowie von allen Geschäftsführern notwendig.
  • Bescheinigungen über Steuersachen des Finanzamtes (zu beantragen beim für den Wohnort zuständigen Finanzamt) sind dem Landratsamt Landsberg am Lech im Original vorzulegen. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung über Steuersachen vom Unternehmen selbst sowie von allen Geschäftsführern notwendig.
  • Die Aufnahme der Gaststättentätigkeit unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 14 GewO. Die Gewerbeanmeldung ist (nach Erlaubniserteilung) bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeindeverwaltung vorzunehmen.
Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekanntgegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gemäß Art. 25 Satz 1 i. V. m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Hinweis zum Absenden des Formulars

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

Hinweis zum Absenden des Formulars

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

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