08191 129-1369
gewerbeamt@LRA-LL.Bayern.de
www.Landkreis-Landsberg.de
Heilpraktikererlaubnis [Ge0018]

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

Datenschutz
Antragsteller
Antragsdaten
Unterlagen
Überprüfen

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
  • Geburtsurkunde
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Führungszeugnis zur direkten Vorlage bei einer Behörde
  • Nachweise über mindestens abgeschlossene Volksschulbildung
  • ärztliches Zeugnis eines praktischen Arztes oder Allgemein-Arztes
  • ggf. Ausbildungsnachweis bei medizinischer Vorbildung ohne Zulassung zur ärztlichen Berufsausübung
  • ggf. Diplomprüfung im Studiengang Psychologie mit Prüfungsfach "Klinische Psychologie"

Die Zeugnisse zum Nachweis der Schulbildung, der Ausbildung und des Studiums müssen im Original oder als Beglaubigung vorgelegt werden. Für eine erste Überprüfung können sie aber bereits digital eingereicht werden.

 

Die Dokumente können im Format PDF, JPG, JPEG oder PNG hochgeladen werden.

Max. Größe 5 MB pro Datei. Max. 10 MB insgesamt.

Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Landsberg am Lech bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO.

 

Sie können die Datenschutzerklärung nachfolgend aufrufen:

 

Datenschutzerklärung jetzt aufrufen

Erst mit Bestätigung des Hinweises zur Datenschutzerklärung ist die Formularbearbeitung möglich.

Um fortzufahren, wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Sie haben die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Sie haben die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.

Hier können Sie das Formular ohne Anmeldung ausfüllen und an das Landratsamt Landsberg am Lech übermitteln.

Hier können Sie das Formular herunterladen, händisch ausfüllen und dem Landratsamt Landsberg am Lech per Post zukommen lassen.

Ihre Daten
Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat.
Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID

Bitte wiederholen Sie hier Ihre E-Mailadresse zur Überprüfung der Richtigkeit.

Antrag auf Erteilung der

Wir weisen Sie darauf hin, dass nach der Antragstellung ein Kostenvorschuss in Höhe von 104,10 € fällig wird. Sie erhalten nach der Antragstellung eine Rechnung. Diese ist spätestens bis zum Anmeldeschluss (siehe Hinweisblatt) zu zahlen. Solange der Betrag nicht eingegangen ist, erfolgt keine Anmeldung zur Prüfung.

Bitte beachten Sie die weiteren Ausführungen zu den benötigten Unterlagen (zu finden unter den Fragezeichen).

Unterlagen

Nicht älter als 3 Monate. Zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde zur direkten Übersendung an das Landratsamt Landsberg am Lech,
Gewerbeamt (Typ O) unter dem Kennwort "Heilpraktikererlaubnis".
Private Führungszeugnisse können nicht anerkannt werden.

Nicht älter als drei Monate mit folgendem Text:
"Frau/Herr ________ ist in gesundheitlicher, also in physischer und psychischer Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufes als Heilpraktiker geeignet."

z. B. beglaubigtes Abschlusszeugnis Haupt-/Realschule, Gymnasium

z. B. Nachweis über das Bestehen des Dritten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte oder Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinne des § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung

Prüfungszeugnis einer inländischen Universität oder einer ihr gleichgestellten Hochschule oder Diplom oder Prüfungszeugnis der EU oder eines anderen EWR-Vertragsstaates, das auch den Kenntnisnachweis im Fach "Klinische Psychologie" einschließt, oder in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossene gleichwertige Studienabschlussprüfung im Fach Psychologie, die auch die "Klinische Psychologie" als Prüfungsfach einschließt

Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekanntgegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gemäß Art. 25 Satz 1 i. V. m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Hinweis zum Absenden des Formulars

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

Hinweis zum Absenden des Formulars

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

all fields marked with a (*) are required and must be filled out