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Meldung Tierschutzverstöße

Meldung Tierschutzverstöße

Datenschutz
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Meldung
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Bei Gefahr in Verzug kann die Polizei neben einer Beweissicherung auch vorläufige Maßnahmen ergreifen, insbesondere auch außerhalb üblicher Dienstzeiten.

 

Für die Meldung eines Tierschutzverstoßes sollten Sie genaue Angaben über Ort, Zeit, Art und Ablauf des Vorfalls und, wenn bekannt, über beteiligte Personen machen können. Wenn es außer Ihnen noch weitere Zeugen gibt, sollten auch diese persönlich ihre Eindrücke zu Protokoll geben. Wenn Sie Fotos des Vorfalls besitzen, ist dies hilfreich.

 

Die persönlichen Daten des Meldenden werden grundsätzlich(*) vertraulich behandelt. Für Rückfragen ist es aber wichtig, dass Sie eine Telefon- oder Handy-Nr. angeben, unter der wir Sie erreichen können. Eine anonyme Anzeige ist auf diesem Wege nicht möglich.

 

*Mögliche Einschränkungen ergeben sich durch das Recht auf Akteneinsicht von Betroffenen oder auch vor Gericht, hier müssen geladene Zeugen natürlich persönlich erscheinen und aussagen.
Bitte beachten Sie auch, dass bei Anzeigen, in denen nachweislich falsche Beschuldigungen erfolgen, kein Anspruch auf Vertraulichkeit besteht und wissentliche Falschbeschuldigungen den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllen können.

Hinweis auf benötigte Unterlagen


Es können folgende Unterlagen am Ende des Formulars hochgeladen werden:

  • ggf. Beweismittel (z.B. Fotos)

Die Dokumente können im Format PDF, JPG, JPEG oder PNG hochgeladen werden.

Max. Größe 5 MB pro Datei. Max. 10 MB insgesamt.

Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Landsberg am Lech bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO.

 

Sie können die Datenschutzerklärung nachfolgend aufrufen:

 

Datenschutzerklärung jetzt aufrufen

Erst mit Bestätigung des Hinweises zur Datenschutzerklärung ist die Formularbearbeitung möglich.

Um fortzufahren, wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Sie haben die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Sie haben die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.

Hier können Sie das Formular ohne Anmeldung ausfüllen und an das Landratsamt Landsberg am Lech übermitteln.

Hier können Sie das Formular herunterladen, händisch ausfüllen und dem Landratsamt Landsberg am Lech per Post zukommen lassen.

Ihre Daten
Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat.
Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID

Bitte wiederholen Sie hier Ihre E-Mailadresse zur Überprüfung der Richtigkeit.

Es werden keine Ihrer persönlichen Angaben an die angezeigte Person weitergegeben.

Beschuldigter Tierhalter

Bitte machen Sie hier Angaben zur verantwortlichen Person bzw. dem/der Tierhalter/-in, soweit Ihnen bekannt.

Ohne die Angabe einer Adresse kann das Veterinäramt leider nicht tätig werden.

Beobachteter Tierschutzverstoß

Bitte beschreiben Sie im Folgenden den von Ihnen beobachteten Tierschutzverstoß so genau wie möglich.

Sollten Sie keine Adressangabe machen können, beschreiben Sie den Ort so genau wie möglich.

Daten des Zeugen

Es werden keine persönlichen Angaben an die angezeigte Person weitergegeben.

Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekanntgegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gemäß Art. 25 Satz 1 i. V. m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Hinweis zum Absenden des Formulars

In der Zusammenfassung haben Sie nochmal die Möglichkeit zur Bearbeitung Ihrer Angaben, bevor Sie Ihre Meldung mit „senden“ an das Veterinäramt Landsberg am Lech zur Sachbearbeitung abschicken.

 

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.

Hinweis zum Absenden des Formulars

In der Zusammenfassung haben Sie nochmal die Möglichkeit zur Bearbeitung Ihrer Angaben, bevor Sie Ihre Meldung mit „senden“ an das Veterinäramt Landsberg am Lech zur Sachbearbeitung abschicken.

 

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

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